Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 278a

§ 278a – Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist, normal normal vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, normal normal vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost). normal normal normal arabic (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist, normal normal vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, normal normal vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost). normal normal normal arabic (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Kurz erklärt

  • Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für das Beitrittsgebiet bis 1956 beträgt 150 DM pro Monat, geteilt durch den Wert der Anlage 10.
  • Von 1957 bis 1990 liegt die Grundlage bei 20 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
  • Ab 1990 bis Ende 2024 beträgt die Grundlage 40 % der jeweiligen Bezugsgröße (Ost).
  • Für Ausbildungszeiten bis 1967 gilt ebenfalls eine Grundlage von 150 DM pro Monat, geteilt durch den Wert der Anlage 10.
  • Ab 1968 bis Ende 2024 beträgt die Ausbildungsgrundlage 10 % bzw. 20 % der jeweiligen Bezugsgröße (Ost) je nach Zeitraum.